«Machen Sie sich frühzeitig schlau»
MEHRWERTSTEUER- und FISKALVERTRETUNG
Unsere Dienstleistungen:
MWST-Pflicht für ausländische Unternehmen
Ausländische Unternehmungen, welche einen weltweiten steuerbaren jährlichen Gesamtumsatz ab CHF 100’000 haben, werden ab dem ersten Franken steuerbaren Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Sie benötigen eine Fiskalvertretung in der Schweiz, damit sie sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV als MWST-pflichtiges Unternehmen registrieren können.
Umsatzlimite berechnen
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:
Sicherheitsleistung
Ist ein ausländisches Unternehmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen, muss dieses beim Eintrag im MWST-Register eine Sicherheit leisten. Es ist üblich, dass diese als Barzahlung oder durch eine Bankgarantie bei einer Schweizer Bank geleistet wird. In der Regel beträgt die Summe der Sicherheitsleistung 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes.
Vergütungsverfahren
Ausländische Unternehmen, welche nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind und im Inland keine Leistung erbringen, können die Ihnen belastete schweizerische Mehrwertsteuer im sogenannten Vergütungsverfahren zurückfordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Um dieses Vergütungsverfahren einzuleiten, muss das Unternehmen einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen. Der notwendige Antrag auf Vergütung ist zwingend innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in welchem die steuerbelastete Leistung an den Antragsteller erbracht wurde.
Wir legen grossen Wert auf die persönliche Beratung und individuelle Betreuung unserer Kunden. Als vertrauenswürdiger Partner für Geschäfts- und Privatkunden unterstützen wir Sie bei Ihren Anliegen. Wir stehen Ihnen in den folgenden Bereichen zur Seite: