Unternehmen können in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten. Kommt es dabei zu einem hälftigen Kapitalverlust oder sogar zu einer Überschuldung gemäss Art. 725 OR, verlangt das Gesetz ein sofortiges Handeln der Organe. Neben klassischen Sanierungsmassnahmen wie Kapitalzuführungen oder Kostenreduktionen, eröffnet das Fusionsgesetz (FusG) mit Art. 6 die Möglichkeit einer sogenannten Sanierungsfusion.
Voraussetzungen gemäss Art. 6 FusG
Damit eine Fusion mit einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft zulässig ist, müssen besondere Bedingungen erfüllt sein:
Gläubigerschutz
Neben diesen Voraussetzungen sieht das FusG klare Schutzmechanismen vor:
Wichtig: Diese Schutzmechanismen sind zwingend und können nicht durch einen Verzicht der Gesellschafter umgangen werden.
Rechenbeispiel – Fusion mit einer überschuldeten Gesellschaft
Die Alpha AG hat ein Aktienkapital von CHF 500’000.– und Reserven von CHF 100’000.–. Durch Verluste ist das Eigenkapital auf – CHF 200’000.– gesunken (Überschuldung).
Die Beta AG möchte die Alpha AG übernehmen. Ihre Bilanz weist u. a. CHF 300’000.– freie Reserven aus.
Damit deckt die Beta AG die Unterdeckung vollständig – die Fusion ist nach Art. 6 Abs. 1 FusG zulässig.
Variante: Hätte die Beta AG nur CHF 100’000.– freie Reserven, wäre die Fusion nur möglich, wenn Gläubiger der Alpha AG für CHF 100’000.– Rangrücktritte erklären und ihre Forderungen stunden (Art. 6 Abs. 1bis FusG).
Steuerliche Überlegungen im Überblick
Auch wenn bei einer Sanierungsfusion oft die rechtlichen Fragen im Vordergrund stehen, können steuerliche Aspekte entscheidend für die wirtschaftliche Wirkung sein. Besonders relevant sind:
Weitere steuerliche Auswirkungen wie bei der Verrechnungssteuer oder der Emissionsabgabe sind im Einzelfall auch zu prüfen.
Fazit
Eine Fusion nach Art. 6 FusG kann in der Krise ein wertvolles Instrument sein: Sie stärkt im besten Fall die Eigenkapitalbasis, sichert den Fortbestand und ermöglicht die Nutzung von Synergien – bei gleichzeitig klarem Gläubigerschutz.
Gleichzeitig gilt: Rangrücktritte schaffen keinen neuen Mittelzufluss, die Pflicht zur Richterbenachrichtigung nach OR bleibt bestehen, und die Abstimmung mit Gläubigern, Revision und Steuerbehörden macht den Prozess komplex. Zudem tragen Verwaltungsrat und Geschäftsführung die Verantwortung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden – andernfalls drohen persönliche Haftungsrisiken.
Für Verwaltungsräte bedeutet dies: Wer eine Sanierungsfusion in Betracht zieht, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen kennen und Chancen sowie Risiken sorgfältig abwägen.
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