Praxistipps zur Jahresrechnung - Teil 1

Im KMU-Umfeld ist es weit verbreitet, dass Darlehen von oder an Aktionäre gewährt werden. Solche Zahlungen erfolgen meistens unbürokratisch und ohne weitere Dokumentation. Oft wird vergessen, dass hier steuerliche und rechtliche Risiken bestehen können. Wir empfehlen, die folgenden Punkte zu beachten:

 

1. Vertragliche Grundlage

  • Schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Bedingungen (Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten).
  • Gleichbehandlung wie bei einem Dritten („at arm’s length-Transaktion“): Darlehen muss zu marktüblichen Konditionen gewährt werden.

 

2. Verzinsung bei Passivdarlehen – Maximalverzinsung

Wenn die Gesellschaft vom Eigentümer ein Darlehen erhält, darf dieses nicht zu einem beliebigen Zinssatz verzinst werden. Es gelten die Maximalzinssätze gemäss ESTV. Für Betriebskredite bis CHF 1 Mio. gilt aktuell (2025) ein Zinssatz von 3.5 Prozent.

 

3. Aktivdarlehen – Mindestzins, Rückzahlungsfähigkeit und Höhe des Darlehens

Wenn die Gesellschaft dem Eigentümer ein Darlehen gewährt, muss dieses zu einem marktüblichen Zinssatz verzinst werden. Die Eidg. Steuerverwaltung, ESTV publiziert jährlich ein Rundschreiben mit den aktuellen Zinssätzen. Für 2025 liegt dieser (wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss) bei mindestens 1 Prozent.

Zudem muss bei einem Aktivdarlehen beurteilt werden, ob die nahestehende Person überhaupt in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen. Ist dies nicht gegeben, muss das Darlehen wertberichtigt oder abgeschrieben werden. Zudem hat der Aktionär gemäss Art. 680 Abs. 2 OR kein Recht, den einbezahlten Betrag zurückfordern. Diese sogenannte Einlagerückgewähr stellt einen Gesetzesverstoss dar und ist umgehend zu beheben.

 

4. Offenlegung in der Jahresrechnung

  • Nach Art. 959c Abs. 2 Ziff. 3 OR müssen Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen im Anhang zur Jahresrechnung gesondert ausgewiesen werden.

 

5. Steuerliche Risiken bei Nichtbeachtung der Vorgaben der ESTV

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessenen Konditionen (z. B. zinsloses Darlehen an Aktionär).
  • Verdeckte Kapitaleinlage möglich, wenn nahestehende Person auf Rückzahlung verzichtet.
  • Steuerbehörden (z. B. Kantonale Steuerverwaltungen) prüfen solche Transaktionen besonders genau.

 

Haben Sie Fragen zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses? Wir stehen Ihnen mit unserem Expertenteam gerne zur Verfügung.

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