Praxistipps zur Jahresrechnung – Teil 2 Übersicht zu den Varianten der Gewinnverwendung und der Verlustverrechnung

Seit der Einführung des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurden die Regeln für die Gewinnverwendung und die Verlustverrechnung angepasst. Bei der Gewinnverwendung sind diese Änderungen nur minim:

  • keine 2. Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve mehr nötig
  • Äufnung der gesetzlichen Gewinnreserve immer bis 50% (Ausnahme: Holdinggesellschaften)

Umfassendere Neuerungen gibt es bei der Verlustverrechnung, welche je nach Zusammensetzung des Eigenkapitals (gesetzliche und freiwillige Reserven) vom Verwaltungsrat beantragt und von der Generalversammlung beschlossen werden muss.

Der folgende Artikel zeigt die aktuelle Gesetzeslage auf und erläutert die Auswirkungen je nach Konstellation des Eigenkapitals bei Vorliegen eines Verlustes.

Mit der Einführung des neuen Aktienrechts wurden die Bestimmungen zu den Reserven neu definiert.

  • 671 OR – gesetzliche Kapitalreserve
    • Einlagen und Zuschüsse von Aktionären.
    • Erlös, welcher bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird.
    • Kaduzierungsgewinne
  • 672 OR – Gesetzliche Gewinnreserve

Bei Vorliegen eines Bilanzgewinnes sind 5% des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zu zuweisen. Diese Reserve ist zu bilden, bis 50% des Grundkapitals erreicht sind (die gesetzliche Kapitalreserve wird dabei zur Gewinnreserve hinzugerechnet). Holdinggesellschaften müssen die Reserve bis zu 20% des Grundkapitals äufnen (inkl. gesetzlicher Kapitalreserve).

Liegt ein Verlust vor, ist dieser gemäss Art. 674 OR in folgender Reihenfolge zu verrechnen:

  1. mit dem Gewinnvortrag
  2. mit der freiwilligen Gewinnreserve
  3. mit der gesetzlichen Gewinnreserve
  4. mit der gesetzlichen Kapitalreserve

Wenn also ein Verlust erwirtschaftet wurde und der Bilanzgewinn zur Verrechnung nicht ausreicht, muss eine vorliegende freiwillige Gewinnreserve mit dem Bilanzverlust verrechnet werden. Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung diese Verrechnung nicht beantragen, da diese zwingend vorzunehmen ist.

Anders sieht es bei der gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserve aus. Hier kann die Generalversammlung beschliessen, ob diese vorgetragen oder verrechnet werden soll. Da in diesem Fall ein Wahlrecht besteht, muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung eine Variante beantragen. Die Jahresrechnung wird entsprechend mit einem Antrag über die Ergebnisverwendung ergänzt. Sofern die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle geprüft wird, ist auch der Antrag über die Verlustverrechnung Teil der Prüfung.

Fazit:

Seit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts wurde nicht nur die Gewinnverwendung leicht angepasst (Wegfall der 2. Zuweisung / «Superdividende») sondern auch die Verlustverrechnung neu geregelt. Es ist jeweils zu prüfen, ob die Verrechnung einen Antrag benötigt. Beim Antrag einer Dividende ist zudem zu prüfen, ob genügend Liquidität vorhanden ist, um den Betrieb der Gesellschaft auch nach der Gewinnausschüttung aufrecht zu erhalten.