Praxistipps zur Jahresrechnung – Teil 3

Interimsdividende

Seit der Einführung des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023 wurde die oft thematisierte Zwischendividende (Interimsdividende) gesetzlich klar geregelt. Seither sind Dividenden aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Erstellung eines Zwischenabschlusses
  • Dieser muss analog den Vorschriften für den Jahresabschluss erstellt werden und hat folgende Bestandteile
    • Bilanz
    • Erfolgsrechnung
    • Anhang
    • Antrag betreffend die Verwendung des Zwischengewinns
  • Der Zwischenabschluss wird durch das oberste Leitungsorgan genehmigt
  • Prüfung des Zwischenabschlusses – ausser:
    • Die Gesellschaft hat auf eine Revisionsstelle verzichtet (Opting-out).
    • Sämtliche Aktionäre stimmen der Ausrichtung der Zwischendividende zu.
    • Die Forderungen der Gläubiger sind durch die Dividende nicht gefährdet.
  • Die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve hat auch bei der Zwischendividende zu erfolgen.
 

Ausserordentliche Dividende

Im Gegensatz zur Interimsdividende erfolgt die ausserordentliche Dividende aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres analog der ordentlichen Dividende. Sie wird aber nicht anlässlich der ordentlichen Generalversammlung beschlossen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem muss die Reservezuweisung bei einer a.o. Dividende nicht beachtet werden, da diese bereits anlässlich der ordentlichen Generalversammlung erfolgte (5% vom Jahresgewinn). Eine weitere Zuweisung bei Ausschüttung einer Dividende ist nicht mehr nötig.

Die Gründe für eine ausserordentliche Dividende sind vielfältig

  • Nötige Liquidität stand erst nach der ordentlichen Generalversammlung zur Verfügung
  • Umstrukturierung
  • Nachfolgeprozess
 

Die ausserordentliche Dividende muss von der Revisionsstelle geprüft werden. Ausnahmeregelungen, wodurch auf die Prüfung verzichtet werden kann, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Gesellschaften mit Opting-out sind davon jedoch nicht betroffen. 

Der Prüfer beurteilt nahe am Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses, ob ausreichend Bilanzgewinn und flüssige Mittel vorhanden sind. Dafür wird er einen Zwischenabschluss verlangen.

Achtung: auf die Prüfung durch die Revisionsstelle zu verzichten empfiehlt sich nicht. Dividendenbeschlüsse, welche ohne das Vorliegen des Prüfberichts vorgenommen wurden sind nichtig (Art. 731 OR).

Fazit:

Mit dem neuen Aktienrecht wurde die Ausschüttung von Dividenden flexibilisiert. Interimsdividenden können im Unterschied zu ausserordentlichen Dividenden ohne Prüfung beschlossen werden, sofern ein Opting-out beschlossen wurde oder sämtliche Aktionäre der Interimsdividende zustimmen.

Falls bei Ihnen das Thema Dividende aktuell ist, stehen unsere Experten gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.