Rückwirkendes Opting-out seit 1.1.2025 nicht mehr möglich

Haben Sie eine Gesellschaft gegründet und bei der Eintragung im Handelsregister nicht auf eine eingeschränkte Revision verzichtet? Hier ein Refresher zu den Bedingungen, welche einen Verzicht zur eingeschränkten Revision ermöglichen:

Art. 727a Abs. 2 OR

Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

Neuerungen seit dem 1. Januar 2025

In der Handelsregisterverordnung (HRegV) wurde diesbezüglich im Artikel 62 eine grundlegende Revision vorgenommen. Neu muss die Verzichtserklärung wie folgt ausgestaltet werden gemäss Art. 62 Abs. 2 HRegV:

Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden

a. die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres;

b. das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon;

c. gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäfts-jahr; und

d. die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung.

Fazit

Seit dem 1. Januar 2025 ist ein rückwirkendes Opting-out nicht mehr möglich. Dies bedeutet, dass ein Opting-out, welches im Jahr 2026 beschlossen wird, erst im Jahr 2027 effektiv wird. Somit muss nicht nur die Jahresrechnung 2025, sondern auch die Jahresrechnung 2026 geprüft werden.

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