Im Zusammenhang mit der Pandemie hat das Parlament beschlossen, die Verlustver-rechnung von 7 auf 10 Jahre zu verlängern. So sollen geschädigte Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich leichter zu erholen. Im Dezember 2025 hat das Parlament ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die Referendumsfrist ist nun nach 100 Tagen am 17. April 2026 abgelaufen. Somit tritt das Gesetz spätestens am 1. Januar 2028 in Kraft (der Bundesrat wird den Zeitpunkt noch definieren).
Für wen gilt diese Verlängerung?
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- Juristische Personen: Gewinnsteuer (direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern)
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- Selbständigerwerbende bei der Einkommenssteuer
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- Unternehmen, welche Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet haben.
Diese verlängerte Verlustverrechnung ist anwendbar für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Frühere Verluste unterliegen weiterhin der 7-jährigen Verlustverrechnung.
Unsere Einschätzung
Diese Neuerung nützt nicht nur geschädigten Gesellschaften der Pandemie, sondern unterstützt auch Start-ups, welche in den ersten Jahren normalerweise Verluste einfahren. Mit dieser Verlängerung gleicht sich die Schweiz zudem zahlreichen europäischen Staaten an, welche keine Begrenzung der Verlustverrechnung kennen.
Diese Massnahme ist ein klares Zeichen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz.



