Ehe- und Erbrecht - was passiert im Todesfall mit dem Vermögen?

Grafik Ehe- Erbrecht


Was passiert mit dem Vermögen, wenn ein Ehepartner stirbt?

Neben dem persönlichen Verlust stellt sich rasch die Frage: Was geschieht mit dem gemeinsamen Vermögen?  

Kann ich zu Lebzeiten etwas unternehmen damit der überlebende Ehegatte bestmöglich geschützt wird?

Bevor geerbt wird, erfolgt in jedem Fall zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung (Eherecht). Erst danach wird der verbleibende Teil des Vermögens als Nachlass vererbt.


Güterrecht: Was erhält der überlebende Ehepartner?

Von Gesetzes wegen gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Eigengut (eingebrachte oder unentgeltlich erworbene Vermögenswerte)
  • Errungenschaft (während der Ehe erarbeitet)

Ohne besondere Regelung erhält der überlebende Ehegatte:

  • sein Eigengut sowie
  • die Hälfte der gesamten Errungenschaft

Das restliche Vermögen bildet den Nachlass.

 

Erbrecht: Gesetzliche Ansprüche

Der überlebende Ehepartner erbt:

  • ½ des Nachlasses bei Nachkommen
  • ¾ bei Erben des elterlichen Stammes
  • alles, wenn keine solchen Erben existieren

 

Wie kann man den Ehepartner zusätzlich begünstigen?

1. Güterrechtliche Gestaltung (Ehevertrag)

Möglichkeiten:

  • grössere Beteiligung an der Errungenschaft
  • Wechsel des Güterstandes
  • Zuweisung bestimmter Werte ins Eigengut

Besonders beliebt: Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den Überlebenden.
Dies ist möglich, solange Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder nicht verletzt werden.
Optional: Wiederverheiratungsklausel zum Schutz gemeinsamer Kinder.

Wichtig: Güterrechtliche Änderungen benötigen immer einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag.

2. Erbrechtliche Gestaltung (Testament oder Erbvertrag)

Der Erblasser kann:

  • Erben auf den Pflichtteil setzen
  • die frei verfügbare Quote dem Ehegatten zuweisen
  • dem Ehepartner die Nutzniessung am Erbteil der Kinder einräumen
  • Teilungsvorschriften oder Wahlrechte festlegen

Testament: handschriftlich / jederzeit widerrufbar.
Erbvertrag: öffentlich beurkundet / nur mit Zustimmung aller Beteiligten änderbar.

Mit der Erbrechtsrevision per 01.01.2023 lohnt sich eine Überprüfung bestehender Verfügungen.

Fazit

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, den überlebenden Ehegatten zu schützen – sowohl güterrechtlich als auch erbrechtlich. Jeder Fall ist jedoch individuell, insbesondere bei Patchwork-Familien.

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine massgeschneiderte Lösung oder prüfen Ihre bestehenden Dokumente.

Ralph Hort, eidg. dipl. Treuhandexperte