In welchen Fällen muss das Formular 103 eingereicht werden?
Das Formular 103 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dient der Deklaration der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus inländischen Aktien, Partizipations- und Genusscheinen.
Rechtsgrundlagen und Zweck
Die Verrechnungssteuer ist als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die entsprechende Meldung selbständig und fristgerecht bei der ESTV einzureichen.
Das Formular 103 wird insbesondere verwendet für:
- die ordentliche Deklaration der Verrechnungssteuer auf Beteiligungserträgen,
- die Voraussetzung für das Meldeverfahren (in Kombination mit Formular 106),
- sowie für Null- bzw. Negativmeldungen, sofern eine Meldepflicht besteht.
Einreichungspflicht bei Bilanzsumme über CHF 5 Mio.
Eine besonders wichtige – in der Praxis häufig übersehene – Vorgabe betrifft Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 5 Millionen:
Juristische Personen mit einer Bilanzsumme über CHF 5 Mio. sind verpflichtet, das Formular 103 einzureichen, auch wenn keine Dividenden oder geldwerten Leistungen ausgeschüttet wurden. Diese Pflicht dient der Kontroll- und Überwachungsfunktion der ESTV und besteht unabhängig davon, ob im betreffenden Geschäftsjahr eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung angefallen ist.
Zeitpunkt der Einreichung
Das Formular 103 ist innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung bei der ESTV einzureichen.
Einreichung bei Dividendenausschüttungen
Wird eine Dividende oder eine geldwerte Leistung beschlossen, muss das Formular 103 innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung bei der ESTV eingereicht werden. Wird das Meldeverfahren angewendet (z. B. bei Konzernverhältnissen), ist zusätzlich das Formular 106 einzureichen.
Folgen bei Nichteinhaltung
Eine verspätete oder unterlassene Einreichung kann folgende Konsequenzen haben:
- Verlust des Meldeverfahrens
- Nachträgliche Erhebung der Verrechnungssteuer
- Verzugszinsen
- Ordnungsbussen gemäss Verrechnungssteuergesetz
Fazit
Das Formular 103 ist nicht nur bei Dividendenbeschlüssen relevant. Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 5 Mio. sind verpflichtet, das Formular auch ohne Ausschüttung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einzureichen. Eine sorgfältige Überwachung der Bilanzsumme sowie der Generalversammlungs-Termine ist daher essenziell, um Fristversäumnisse und steuerliche Risiken zu vermeiden.



